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   EuGH, 12.03.1987 - 9/86   

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https://dejure.org/1987,4183
EuGH, 12.03.1987 - 9/86 (https://dejure.org/1987,4183)
EuGH, Entscheidung vom 12.03.1987 - 9/86 (https://dejure.org/1987,4183)
EuGH, Entscheidung vom 12. März 1987 - 9/86 (https://dejure.org/1987,4183)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 169
    MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen gemeinschaftsvertragliche Verpflichtungen ; Einführung eines Führerscheins der europäischen Gemeinschaft

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 169

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 169
    MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1987, 1331
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2003 - C-224/01

    DER GERICHTSHOF HAT ERSTMALS ÜBER DIE FRAGE DER HAFTUNG EINES MITGLIEDSTAATS FÜR

    84: - Vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75 (Kommission/Italien, Slg. 1976, 277, Randnr. 14), vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 390/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 761, Randnr. 7), vom 12. März 1987 in der Rechtssache 9/86 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 1331, Randnr. 5) sowie, in jüngerer Zeit, vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20) und vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-352/01 (Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 8).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1987 - 134/86

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Methoden

    3. So verständlich die von der belgischen Regierung geltend gemachten Gründe für diesen Verzug auch sein mögen, ich kann nur auf Ihre ständige Rechtsprechung hinweisen, wonach "sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen [kann], um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind" (siehe zuletzt Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 9/86, Kommission/Belgien, Randnr. 5).
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